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23.12.11 14:51

Aufnahme des Master in Architektur FH in den Anhang III des Freizügigkeitsabkommenens (FZA) für die automatische Anerkennung in der EU/ EFTA

oder: was lange währt, wird endlich gut ...

Nach jahrelangem Ringen ging just am 30. September - zeitgleich mit der Diplomfeier des Departementes Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen - ein Schreiben vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT ein, mit der Mitteilung,

 

dass ...«nach langwierigen Verhandlungen in einem teilweise schwierigen politischen Umfeld, die Schweiz und die EU eine Einigung erzielten und den Beschluss (Nr. 2/ 2011) des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU zum Freizügigkeitsabkommen unterzeichneten.

 

Damit wird unter anderem der Master in Architektur FH in die Liste der in der EU automatisch anerkannten Titel aufgenommen. Personen, die diesen Titel führen, haben folglich aufgrund der Richtlinie 2005/35/EG in allen EU- und EFTA-Staaten direkten Zugang zu ihrem Beruf. Die automatische Anerkennung des Titels bedeutet, dass die zuständige Behörde des Aufnahmestaates nicht befugt ist, Inhaberinnen und Inhabern eins Masters in Architektur FH zusätzliche Prüfungen oder Praktika aufzuerlegen, bevor sie ihnen Zugang zum Beruf gewährt. Die Inhaberinnen und Inhaber dieses Titels sind dagegen verpflichtet, ihren Abschluss von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates anerkennen zu lassen.»

Links zu den Gesetzes-Texten im Originalwortlaut:
www.admin.ch/ch/d/sr/0_142_112_681/index.html
www.admin.ch